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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Chytrá pěna Bohemia s.r.o.,
Identifikationsnummer: 04849183
mit Sitz in Dělnická 397/39,
Komín, 62400 Brno 24,
eingetragen unter dem Aktenzeichen C 92244 beim Bezirksgericht in Brno

I. Allgemeine Bestimmungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet) gelten für das Verhalten der Vertragsparteien beim Abschluss eines Werkvertrags und eines Werkvertrags, bei dem die Firma Chytrá pěna Bohemia s.r.o. auf Seite des Auftragnehmers handelt, und für Kaufverträge, bei denen die Firma Chytrá pěna Bohemia s.r.o. auf Seite des Verkäufers handelt (für beide Vertragstypen im Folgenden nur die Firma Chytrá pěna Bohemia s.r.o. als „Auftragnehmer“ bezeichnet) und die mit der Vertragspartei (für beide Vertragstypen im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) abgeschlossen werden, der sich der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen (für beide Vertragstypen im Folgenden als „Werk“ bezeichnet) und der Auftraggeber verpflichtet sich, den vereinbarten für dieses Werk zu zahlen (beide Vertragstypen im Folgenden als „Vertrag“ bezeichnet). Diese AGB sind ein wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrags.
  2. Mit der Unterzeichnung des Vertrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien, diese AGB zu beachten und zu befolgen und die Anwendung anderer als der hier angegebenen Geschäftsbedingungen auf die aus dem Vertrag hervorgehenden Rechte und Pflichten ausdrücklich auszuschließen. Von diesen AGB kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Rahmen des Vertrags abgewichen werden.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, unterliegt die Rechtshandlung des Auftragnehmers und des Auftraggebers dem Recht der Tschechischen Republik, insbesondere dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch in der geänderten Fassung (im Folgenden als „BGB“ bezeichnet).
II. Vorvertragliche Phase.
  1. Die Vertragsparteien sind an die vorvertragliche Phase der Vertragsaushandlung gebunden, insbesondere hinsichtlich der berechtigten Erwartung des Vertragsabschlusses und der Erstattung von Bargeldkosten für die Fortsetzung der Vertragsverhandlungen.
  2. Vor Vertragsschluss arrangiert der zukünftige Auftragnehmer auf eigene Kosten bei einer Nachfrage des zukünftigen Auftraggebers einen persönlichen Besuch des Technikers des Auftragnehmers, um die Materialeigenschaften von Chytrá pěna-Schaum und mögliche Varianten der Werksumsetzung vorzustellen. Auf Anfrage des zukünftigen Auftraggebers erstellt der Techniker des zukünftigen Auftragnehmers eine individuelle technische Bewertung der Werksausführung am Erfüllungsort gemäß den örtlichen Gegebenheiten. Über die technische Bewertung wird ein technisches Protokoll erstellt, das vom Techniker des Auftragnehmers an den zukünftigen Auftraggeber übergeben wird.
  3. Auf der Grundlage des erwarteten Umfangs des Vertragsgegenstandes gemäß dem Technischen Protokoll teilt der zukünftige Auftragnehmer dem zukünftigen Auftraggeber eine vorläufige berechnung mit. Diese berechnung ist kein detailliertes Budget oder eine andere endgültige Methode zur Bestimmung des es. Der Preis des Werks wird im Vertrag vereinbart und kann von der Preisberechnung abweichen. Die Preisberechnung gilt nicht als Angebot zum Vertragsschluss und ist zeitlich begrenzt.
  4. Ab dem Zeitpunkt, an dem der zukünftige Auftraggeber der vorgelegten Preisberechnung zustimmt, gelten für die Rechtshandlung der Vertragsparteien § 1729 des BGB über die vorvertragliche Haftung sowie die Bestimmungen dieser AGB.
  5. Der zukünftige Auftraggeber bestätigt sein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Vertrags durch die Unterzeichnung des verbindlichen Auftrags, den der zukünftige Auftragnehmer ihm zur Unterzeichnung vorlegt, nachdem er den zukünftigen Auftraggeber mit dem Inhalt des Technischen Protokolls und der Preisberechnung vertraut gemacht hat.
  6. Durch die Annahme des verbindlichen Auftrags verpflichtet sich der zukünftige Auftragnehmer, Betriebskapazitäten für den zukünftigen Auftraggeber zu reservieren, damit er die Ausführung des Werks innerhalb des im verbindlichen Auftrag angegebenen Zeitraums sicherstellen kann. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks wird im Vertrag vereinbart.
  7. Der verbindliche Auftrag gilt bis zu dem Zeitpunkt, wenn es zu einem gültigen Vertragsschluss kommt oder bis der zukünftige Auftraggeber seinen verbindlichen Auftrag storniert. Eine solche Stornierung kann nur durch eine schriftliche Willensbekundung aufgrund einer wesentlichen Änderung der technischen Lösung der Ausführung des Werks oder durch Verstoß gegen die Vereinbarungen des Auftraggebers erfolgen. Durch die Stornierung des verbindlichen Auftrags werden nicht die Bestimmungen des § 1729 Abs. 2 BGB berührt.

III. Vertragsschluss, Nachträge zum Vertrag.
  1. Der Vertrag ist ein schriftlicher Ausdruck des Willens der Vertragsparteien unter Angabe der Spezifikation der Werkserfüllung, die in hinreichend eindeutiger und unverwechselbarer Weise und unter Angabe zumindest der Methode zur Bestimmung des – den Auftraggeber zur Zahlung an den Auftragnehmer verpflichtenden – Preises für die Fertigstellung des Werks durch den Auftragnehmer vereinbart wurde. Der Vertrag ist gültig und wirksam durch die Unterzeichnung der letzten der Vertragsparteien. Ein durch elektronische Kommunikation geschlossener Vertrag gilt als schriftlich geschlossener Vertrag. Der Auftragnehmer hat den auf diese Weise geschlossenen Vertrag unverzüglich elektronisch an die E-Mail-Adresse des Auftraggebers zu senden.
  2. Wenn nach Unterzeichnung dieses Vertrags Änderungsbedarf entsteht, was die Werksausführung im Vergleich zu den Ausschreibungsunterlagen – dem Technischen Protokoll angeht, entweder auf Anfrage des Auftraggebers oder aufgrund der Notwendigkeit einer Änderung der technischen Lösung oder aus einem anderen Grund, unterliegt die entsprechende Änderung einem einvernehmlich abgestimmten Nachtrag zu diesem Vertrag, der zugleich die Auswirkungen der Änderung auf den Preis des Werks und den Termin der Fertigstellung des Werks festlegt.
  3. Zum Nachweis der Absicht und des Willens der handelnden Partei kann der Inhalt der elektronischen Kommunikation der Vertragsparteien verwendet werden. Die elektronische Kommunikation ersetzt nicht die Verpflichtung, die Ausübung des Rechts gemäß Artikel VIII dieser AGB schriftlich mitzuteilen.
  4. Mündliche oder sonstige nicht in schriftlicher Form durchgeführte Verhandlungen der Vertragsparteien vor Vertragsschluss bleiben nur gültig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag angegeben sind oder wenn der Vertrag ausdrücklich auf ihren schriftlich festgehaltenen Inhalt verweist.
IV. Ort und Zeitraum der Vertragserfüllung, Baubereitschaft
  1. Der Ort der Werksausführung ist im Vertrag festgelegt. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, ist es die Baustelle, wo das Werk vom Auftragnehmer ausgeführt werden soll. Der Auftraggeber erwirbt das Eigentum an dem Vertragsgegenstand, sobald das vom Auftragnehmer verwendete Material mit der Konstruktion des im Vertrag festgelegten Bauobjekts verbunden wird, es sei denn, der Auftraggeber hat aufgrund der Vereinbarung der Vertragsparteien das Eigentum durch Übergabe der Waren oder Fertigstellung des Werks oder auf andere Weise erworben.
  2. Baubereitschaft
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Erfüllungsort – den für die ordnungsgemäße Werksausführung erforderlichen Raum (im Folgenden als „Erfüllungsort“ bezeichnet) – dem Auftragnehmer zu dem für den Beginn der Werksausführung vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Werksausführung durch den Auftragnehmer uneingeschränkten Zugang zum Erfüllungsort zu gewähren.
    2. Vor Beginn des Werks ist der Auftraggeber verpflichtet, auf eigene Kosten die vertragsgemäße Baubereitschaft des Erfüllungsortes sicherzustellen.
    3. Falls das Nichtvorhandsein der Baubereitschaft, die im Technischen Protokoll, im Vertrag festgelegt ist oder die aufgrund der Art des Werks vernünftigerweise angenommen werden kann, 2 oder mehr Tage währt, gilt dies als wesentlicher Verstoß gegen den Vertrag und ist ein Grund für einen Rücktritt vom Vertrag.
                            1.  
  3. Übergabe des Werks
    1. Das Werk ist durchgeführt, wenn es abgeschlossen ist und wenn es dem Auftraggeber möglich ist, es unter den unten angegebenen Bedingungen zu übernehmen.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk persönlich oder schriftlich durch eine beauftragte Person am letzten Tag der Werksausführung zu übernehmen und zu überprüfen. Für den Fall, dass es niemanden gibt, der das Werk im Namen des Auftraggebers übernehmen würde, hinterlässt der Auftragnehmer das erstellte Übergabeprotokoll am Erfüllungsort oder im Sitz des Auftraggebers und der Auftraggeber sendet es innerhalb von 48 Stunden bestätigt an die E-Mail-Adresse des Auftragnehmers. Wenn der Auftraggeber das ausgefüllte Übergabeprotokoll an den Auftragnehmer nicht sendet oder es auf Anfrage des Auftragnehmers nicht unterzeichnet, hat dies keine Auswirkungen auf die Übergabe des Werks. Sofern nicht anders vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den letzten Tag der Fertigstellung des Werks und gleichzeitig auch den Tag der Übergabe und Übernahme mit. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber das Vorstehende spätestens an dem Tag mit, an dem die Werksausführung beginnt, auch mittels elektronischer Kommunikation. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer den genauen Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme des Werks im Hinblick auf das technologische Verfahren und den Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks festlegt, wobei der Zeitpunkt außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, d.h. auch abends liegen kann.
    3. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber erstellen über die Übergabe des Werks ein Übergabeprotokoll, das beide mit ihren Unterschriften bestätigen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass im Übergabeprotokoll Mängel und unfertige Arbeiten festgehalten werden.
    4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle für die Übernahme und Nutzung des Werks erforderlichen Unterlagen, nämlich das Übergabeprotokoll und das Zertifikat des angewendeten Schaums, kostenlos zu übergeben. Wenn der Auftraggeber die Übergabe von Dokumenten mit besonderem Inhalt oder besonderer Form verlangt, ist er verpflichtet, diese dem Auftragnehmer hinreichend anzugeben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
    5. Kleinere Mängel und unfertige Arbeiten des Werks, die einzeln oder insgesamt die Nutzung des Werks nicht verhindern, verhindern nicht die Übergabe des Werks. Solche Mängel und unfertigen Arbeiten sind im Übergabeprotokoll festzuhalten.
  4. Zeit der Erfüllung, Hindernisse bei der Ausführung des Werks
    1. Der Anfang der Zeit für den Beginn der Ausführung des Werks und das Ende der Zeit für die Fertigstellung des Werks werden im Vertrag vereinbart.
    2. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Verzögerungen bei der Fertigstellung des Werks über den im Vertrag vereinbarten Zeitraum hinaus, es sei denn, diese Verzögerung wird durch höhere Gewalt oder andere Hindernisse oder Verzögerungen verursacht, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
    3. Als höhere Gewalt wird unter anderem eine Änderung der klimatischen Bedingungen angesehen, die den ordnungsgemäßen technologischen Prozess der Verwendung der zur Fertigstellung des Werks erforderlichen Rohstoffe und Materialien behindert. Für die Dauer eines solchen Hindernisses läuft die Zeit für die Fertigstellung des Werks nicht ab und die Zeit für die Fertigstellung des Werks verlängert sich um die Anzahl der Tage, für die das Hindernis höherer Gewalt andauerte. In diesem Fall hat der Auftraggeber kein Recht aufgrund der Verzögerung durch den Auftragnehmer.
    4. Tritt ein in diesem Artikel der AGB angegebenes Hindernis höherer Gewalt auf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über das Hindernis für die Ausführung des Werks zu informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen Zeitpunkt mitzuteilen, wann und unter welchen Bedingungen das Werk abgeschlossen werden kann.
    5. Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund von Hindernissen auf der Seite des Auftraggebers oder der Benutzer des Bauobjekts, in dem das Werk ausgeführt werden soll, nicht in der Lage ist, mit der Ausführung des Werks zu beginnen oder das bereits begonnene Werk fortzusetzen, verlängert sich das betreffende Datum der Fertigstellung des Werks um die Zeit, für die die Hindernisse bestehen. Alternativ hat der Auftragnehmer auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
V. Haftung für Mängel und Qualitätsgarantie.
  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Mängel am Werk, die das Werk zum Zeitpunkt seiner Übernahme oder zum Zeitpunkt der ermöglichten Übernahme durch den Auftraggeber hatte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk bei der Übernahme des Werkes mit der üblichen Sorgfalt zu inspizieren.
  2. Wenn der Mangel am Werk eine unbedeutende Vertragsverletzung darstellt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf einen angemessenen Rabatt auf den Preis des Werks. Wenn die mangelhafte Erfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels, einen angemessenen Rabatt auf den Preis des Werks verlangen oder kann vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Recht aufgrund der Schlechterfüllung zusammen mit der Mitteilung des Mangels zu wählen.
  3. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber eine Garantie für die Qualität, dass das verwendete Isoliermaterial seine Wärmedämmeigenschaften, d.h. die Qualität des Wärmedurchlasskoeffizienten des verwendeten Isoliermaterials, und die Höhe des durchgeführten Spritzauftrags für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Übergabe des Werks an den Auftraggeber beibehält. Darüber hinaus gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Garantie für die Qualität der durchgeführten Arbeiten (Anwendung des Isoliermaterials) für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Übergabe des Werks an den Auftraggeber.
  4. Der Auftragnehmer darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung kein anderes als das im Vertrag angegebene Material zur Erfüllung des Werks verwenden. Selbst wenn die Verwendung eines anderen Materials vereinbart wird, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für ähnliche oder bessere Wärmedämmeigenschaften des Materials und für die Auswahl des neu bestimmten Materials, damit es in Hinsicht auf den Zweck des Werksgegenstands geeignet ist.
  5. Mängel des Werks sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gemäß Artikel VII dieser AGB mitzuteilen.
  6. Die Garantie für Qualität und Haftung für Mängel gilt nicht für Mängel, die durch äußere Naturkräfte, Tiere und Menschen sowie durch Forminstabilität und statische Instabilität von Tragwerken verursacht werden.
VI. Bestimmung des Preises und der Zahlungsweise des Preises.
  1. Der Preis für das Werk (im Folgenden als „Preis“ bezeichnet) wird im Vertrag zumindest so vereinbart, dass eine hinreichend bestimmte Methode zur Bestimmung des Endpreises vereinbart wird. Es wird zum Preis gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Der vereinbarte Preis beinhaltet alle bekannten, üblichen und vorhersehbaren Komponenten, die für die Ausführung des Werks durch den Auftragnehmer erforderlich sind.
  2. Wenn sich der Umfang der durchgeführten Arbeiten ändert oder nicht im Vertrag aufgeführte Arbeiten durchgeführt werden, die für die Fertigstellung des Werks unbedingt erforderlich sind, gelten die Stückpreise der Arbeiten aus der Preisberechnung für die zusätzliche Berechnung des Preises. Der Gesamtpreis dieser Arbeiten wird berechnet, indem der vereinbarte Stückpreis und das vereinbarte Ausmaß der Arbeiten multipliziert werden.
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht, eine Erhöhung des vereinbarten Preises bei einer sprunghaften Änderung des Wechselkurses der tschechischen Krone zum Euro um mehr als 10 % und ferner bei einer sprunghaften Änderung des Preises der zur Ausführung des Werks erforderlichen Eingangskomponenten um mehr als 10 % zu verlangen.
  4. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber den Preis, indem er dem Auftragnehmer innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung einen Vorschuss auf den Preis in Höhe von 70 % des vertraglichen Preises auf der Grundlage der vom Auftragnehmer ausgestellten Anzahlungsrechnung zahlt. Der verbleibende Teil des Preises wird am Tag der Beendigung der Anwendung des Isoliermaterials in bar auf der Grundlage eines Kassenbelegs an den verantwortlichen Mitarbeiter des Montageteams am Ort der Werkserfüllung gezahlt, sofern nicht anders vereinbart, was im Vertrag ausdrücklich angegeben werden muss.
  5. Zahlt der Auftraggeber die vereinbarten Vorschüsse auf den Preis nicht rechtzeitig, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Beginn oder die Ausführung des Werks bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Teile der Vorschüsse auf den Preis zu verschieben. Die vereinbarte Zeit für die Fertigstellung des Werks verlängert sich um die Dauer einer solchen Unterbrechung.
  6. Im Falle einer Verzögerung bei der Zahlung des Preises oder eines Teils davon verpflichtet sich der Auftraggeber, der der Verbraucher ist, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 0,2 % des fälligen Betrags für jeden angefangenen Tag der Verzögerung zu zahlen. Der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, verpflichtet sich, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 1 % des fälligen Betrags für jeden Tag der Verzögerung zu zahlen. Die Verzugszinsen sind vom Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Geltendmachung des Anspruchs des Auftragnehmers auf das Bankkonto des Auftragnehmers zu zahlen.
VII. Reklamationsordnung.
  1. Der Auftraggeber kann das Werk reklamieren, wenn die Ausführung des Werks nicht vertragsgemäß ist. Der Auftragnehmer haftet für Mängel, die es zum Zeitpunkt der Übernahme am Werk gibt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf die Ungeeignetheit der Sache, die der Auftraggeber ihm zur Werksausführung übergeben hat, oder der vom Auftraggeber erteilten Anweisung zurückzuführen sind, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf die Ungeeignetheit der Sache oder Anweisung hingewiesen hat oder wenn er die Ungeeignetheit trotz gebotener Sorgfalt nicht feststellen konnte.
  2. Der Auftraggeber hat das Recht, eine Reklamation persönlich in der Betriebsstätte des Auftragnehmers oder schriftlich durch eine an den Auftragnehmer am Ort seiner Betriebsstätte gerichtete Mitteilung einzureichen. Der Auftragnehmer stellt die Anwesenheit eines Mitarbeiters sicher, der befugt ist, während der gesamten Betriebszeit Reklamationen entgegenzunehmen.
  3. Der Auftraggeber hat den Mangel so hinreichend zu beschreiben, dass der Auftragnehmer beurteilen kann, ob er dem Auftraggeber das Recht aufgrund der Schlechterfüllung einräumt, ohne dass eine persönliche Prüfung des Mangels am Ort der Werkserfüllung erforderlich ist. Der Auftraggeber hat der Reklamation eine Bildaufzeichnung beizufügen, in der der Mangel (Foto, Videoaufzeichnung) festgehalten ist. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer stets, den Mangel am Erfüllungsort zu beurteilen, unabhängig von der Art der Reklamation und ihrer weiteren Spezifikation. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die notwendige Mitarbeit für die Beurteilung am Ort seines Auftretens zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Versäumnisses, die notwendige Zusammenarbeit zur Überprüfung des Ortes des Mangels bereitzustellen, oder der unzureichenden Angabe des beanstandeten Mangels wird davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Reklamation unbegründet ist, und der Auftraggeber erkennt an, dass er in einem solchen Fall kein Recht aufgrund der Schlechterfüllung hat.
  4. Der Auftraggeber hat bereits bei der Übergabe des Werks am Tag der Übergabe des Werks offensichtliche Mängel zu beanstanden. Der Auftraggeber hat keine Rechte aufgrund der Schlechterfüllung, die er bereits bei der Übernahme des Werks mit der üblichen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Wenn der Auftraggeber den Mangel des Werks nicht unverzüglich meldet, nachdem er ihn bei rechtzeitiger Prüfung und mit ausreichender Sorgfalt hätte feststellen können, verliert er die Rechte aufgrund der Schlechterfüllung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer spätestens 5 Jahre nach Übernahme des Werks über den versteckten Mangel des Werks zu informieren. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Mangel nicht rechtzeitig gemeldet wurde, und die Reklamation wird zurückgewiesen.
  5. Der Auftragnehmer kann sofort über die Reklamation entscheiden, in komplexeren Fällen innerhalb von 7 Arbeitstagen. Die für eine professionelle Beurteilung des Mangels erforderliche Zeit ist in diesem Zeitraum nicht enthalten. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber, der der Verbraucher ist, eine schriftliche Bestätigung mit Angabe des Datums der Geltendmachung der Reklamation, der Merkmale des beanstandeten Mangels, der vom Auftraggeber zur Reklamationsbearbeitung erforderlichen Methode und der Art und Weise, in der der Auftraggeber über die Bearbeitung informiert wird, aus. Die Reklamation, einschließlich der Beseitigung des Mangels, wird unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Datum der Geltendmachung der Reklamation, bearbeitet, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren eine andere Frist. Diese Fristen gelten nicht für den Auftraggeber, der kein Verbraucher ist.
  6. Die Geltendmachung der Garantie für Qualität gemäß Artikel V Absatz 2 unterliegt dieser Reklamationsordnung, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
  7. Wird die Reklamation als berechtigt anerkannt, hat der Auftraggeber das Recht auf Erstattung der zweckmäßig aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Rechts. Wenn die Reklamation für ungerechtfertigt befunden wird, ist der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, verpflichtet, dem Auftragnehmer die direkten Kosten im Zusammenhang mit dem durchgeführten Reklamationsverfahren zu erstatten.
VIII. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Abfindung (Stornierung).
  1. Der Auftraggeber hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertragsgegenstandes nicht mit der gebotenen professionellen Sorgfalt vorgeht oder wenn das Verfahren des Auftragnehmers im Widerspruch zu den geltenden Gesetzen und technischen Standards in Bezug auf den Vertragsgegenstand steht, dies jedoch stets unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich zur Berichtigung der festgestellten Schlechterfüllung des Vertrags aufgefordert und ihm eine angemessene Frist dazu gegeben hat.
  2. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Zahlung eines Teils des Preises gemäß Artikel VI der AGB in Verzug länger als 30 Tage gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag berührt nicht das Recht des Auftragnehmers auf eine Vertragsstrafe gemäß Artikel VI der AGB für Schadensersatz und entgangenen Gewinn, die sich aus der Nichterfüllung des Vertrags durch den Auftraggeber ergeben.
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber der Verpflichtung gemäß Artikel IX Absätze 1 und 2 der AGB nicht nachkommt.
  4. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber Hindernisse gemäß Artikel IV Punkt 4.5. der AGB nicht beseitigen kann.
  5. Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, hat die zurücktretende Partei bei der anderen Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie den Grund für den Rücktritt vom Vertrag erfahren hat, schriftlich auszuüben. Die zurücktretende Partei gibt den Grund für den Rücktritt vom Vertrag genau an.
  6. Der Rücktritt vom Vertrag berührt nicht das Recht auf Schadensersatz und Vertragsstrafe gemäß dem Vertrag und diesen AGB.
  7. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag durch Zahlung einer Abfindung gemäß den Bestimmungen des § 1992 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer schriftlich darüber zu informieren, dass er beschlossen hat, den Vertrag zu kündigen und die Abfindung zu zahlen. Der Auftraggeber muss keinen Grund für die Kündigung des Vertrages angeben.
Der Vertrag erlischt mit der Zahlung einer Abfindung in Höhe von:
  1. 15 % des Preises, wenn die Abfindung mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Termin der Fertigstellung des Werks an den Auftragnehmer gezahlt wird,
  2. 30 % des Preises, wenn die Abfindung mindestens 15 Tage vor dem vereinbarten Termin der Fertigstellung des Werks an den Auftragnehmer gezahlt wird,
  3. 50 % des Preises, wenn die Abfindung mindestens 5 Tage vor dem vereinbarten Termin der Fertigstellung des Werks an den Auftragnehmer gezahlt wird.
Falls der Auftraggeber Verbraucher ist, zahlt er dem Auftragnehmer eine Abfindung in Höhe von:
  1. 10 % des Preises, wenn die Abfindung mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Termin der Fertigstellung des Werks an den Auftragnehmer gezahlt wird,
  2. 20 % des Preises, wenn die Abfindung mindestens 15 Tage vor dem vereinbarten Termin der Fertigstellung des Werks an den Auftragnehmer gezahlt wird,
  3. 30 % des Preises, wenn die Abfindung mindestens 5 Tage vor dem vereinbarten Termin der Fertigstellung des Werks an den Auftragnehmer gezahlt wird.  

Bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung gemäß den vorherigen Bestimmungen treten die Auswirkungen der Kündigung des Vertrags nicht ein und der Vertrag bleibt in Kraft. In diesem Fall kann der Auftragnehmer eine unvollständige Zahlung der Abfindung gegen den Preis verrechnen.

IX. Sonstige Vereinbarungen.
  1. Alle Informationen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags mitteilt, einschließlich der Preisberechnung, werden als vertraulich betrachtet und jede Partei verpflichtet sich, sie als vertrauliche Informationen zu schützen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, den Inhalt des Vertrags oder die vom Auftragnehmer in den vorvertraglichen Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, die die gleiche oder eine ähnliche Geschäftstätigkeit wie der Auftragnehmer ausüben. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises oder der Preisberechnung gemäß Artikel II Absatz 3 der AGB, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber hat die Vertragsstrafe innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag zu zahlen, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Antrag auf Zahlung der Vertragsstrafe gemäß diesem Absatz stellt. Die Zahlung der Vertragsstrafe berührt nicht das Recht des Auftragnehmers auf Schadensersatz.
  3. Der Auftraggeber und die von ihm benannten Personen sind jederzeit berechtigt, sich über die Art der Ausführung des Werks durch den Auftragnehmer zu informieren, an Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen am Ort der Lieferung oder Ausführung der Werks in geeigneter Weise durchzuführen, ohne die Ausführung des Werks zu stören.



In Jeseník am 1. 6. 2020

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